Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 — Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Artikel 13a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13a - Änderungen bei Altkontrakten zur Umsetzung der Referenzwertreform
(1) Die Gegenparteien können die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die bei ihnen am 13. Februar 2021 in Bezug auf nicht durch CCPs geclearte OTC-Derivatekontrakte bestehen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 wirksam wird, abgeschlossen oder verlängert wurden, weiterhin anwenden, wenn diese Verträge nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf jegliche Referenzwerte, die für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bilden, einzuführen.
(2) Kontrakte, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Clearingpflicht nach Artikel 4 abgeschlossen oder verlängert wurden und die nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck geändert oder verlängert werden, einen maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf einen genannten Referenzwert, der für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bildet, einzufügen, unterliegen aus diesem Grund nicht der Clearingpflicht nach Artikel 4.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Änderung oder Verlängerung
a) notwendig ist, um einen Referenzwert im Zusammenhang mit Referenzwertreformen zu ersetzen;
b) die wirtschaftliche Substanz bzw. den Risikofaktor, die der Referenzwert eines solchen Vertrags abbildet, nicht ändern, und
c) keine anderen Änderungen rechtliche Bestimmungen dieses Vertrags umfassen, die nicht auf den Referenzwert Bezug nehmen, der dem Vertrag als Bezugsgrundlage dient, sodass der Vertrag möglicherweise in einer Weise geändert würde, aufgrund derer er als neuer Vertrag gelten müsste.“
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…