Art. 5 Vertriebskooperationsvereinbarungen — Verordnung (EU) 2020/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Luftverkehrsdienste im Sinne von Artikel 4 dieser Verordnung können im Rahmen von Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, wie folgt erbracht werden:
a) das Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann gegenüber jedem ausführenden Unternehmen, bei dem es sich um ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs handelt, oder gegenüber jedem ausführenden Unternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben, als Vertriebsunternehmen auftreten;
b) das Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann gegenüber jedem Vertriebsunternehmen, bei dem es sich um ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs handelt, oder gegenüber jedem Vertriebsunternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben, als das ausführende Unternehmen auftreten.
(2) Auf keinen Fall dürfen die den Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 1 gewährten Rechte so ausgelegt werden, dass sie den Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes andere als die Rechte verleihen, die diese nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten genießen.
(3) Der Rückgriff auf eine Blocked-Space- oder eine Code-Sharing-Vereinbarung darf nicht dazu führen, dass ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs — sei es als ausführendes Unternehmen oder als Vertriebsunternehmen — andere als die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Rechte ausübt.
Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ist jedoch nicht so anzuwenden, dass Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs daran gehindert werden Luftverkehrsdienste zwischen zwei Punkten zu erbringen, von denen einer im Gebiet der Union und der andere in einem Drittland liegt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) das Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann im Rahmen einer Blocked-Space- oder eine Code-Sharing-Vereinbarung gegenüber einem ausführenden Unternehmen, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben, als Vertriebsunternehmen auftreten;
b) der betreffende Luftverkehrsdienst ist Teil einer von dem Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs durchgeführten Beförderung zwischen einem Punkt im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und dem jeweiligen Punkt im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen von ihren zuständigen Behörden zu genehmigen sind, damit die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Bedingungen und der geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, insbesondere hinsichtlich der Flugsicherheit und Luftsicherheit, überprüft wird.
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