Art. 4 Verkehrsrechte — Verordnung (EU) 2020/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs dürfen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen
a) das Gebiet der Union ohne Landung überfliegen;
b) im Gebiet der Union zu nichtgewerblichen Zwecken im Sinne des Abkommens von Chicago landen;
c) Linienflüge und Nichtlinienflüge im internationalen Luftverkehr für Fluggäste, für Fluggäste in Kombination mit Luftfracht und für Nur-Frachtdienste zwischen zwei beliebigen Punkten durchführen, von denen sich einer im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der andere im Gebiet der Union befindet.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen in unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten keine bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich aushandeln oder abschließen, die sich auf den Anwendungszeitraum dieser Verordnung beziehen. Bezüglich dieses Zeitraums dürfen sie den Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs auch nicht auf anderem Wege andere Rechte im Zusammenhang mit dem Luftverkehr gewähren als die, die mit dieser Verordnung gewährt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die Mitgliedstaaten ad hoc gemäß ihrem innerstaatlichen Recht in ihrem Hoheitsgebiet einem Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs folgendes gestatten:
a) Luftrettungsdienste;
b) Nur-Fracht Nichtlinienflugverkehrsdienste zwischen Punkten in ihrem Hoheitsgebiet und Punkten in einem Drittstaat als Teil eines Dienstes mit Ursprung oder Ziel im Vereinigten Königreich soweit dies für den Transport von medizinischer Ausrüstung und Impfstoffen und Medizin notwendig ist, sofern sie keine versteckte Form von Linienverkehr darstellen.
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