Art. 3 Begriffsbestimmungen — Verordnung (EU) 2020/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Luftverkehr“: die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, im Linien- oder Nichtlinienflugverkehr;
2. „internationaler Luftverkehr“: Luftverkehr, der durch den Luftraum über den Hoheitsgebieten von mehr als einem Staat führt;
3. „Luftfahrtunternehmen der Union“: ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einer zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erteilt wurde;
4. „Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs“: ein Luftfahrtunternehmen, das
5. „tatsächliche Kontrolle“: eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch
6. „Wettbewerbsrecht“: das Recht, das folgende Verhalten erfasst, sofern es Luftverkehrsdienste betrifft:
7. „Subvention“: ein Finanzbeitrag, der einem Luftfahrtunternehmen oder einem Flughafen von einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle unabhängig auf welcher Ebene gewährt wird und mit dem ein Vorteil verbunden ist; hierunter fallen auch
8. „unabhängige Wettbewerbsbehörde“: eine für die Anwendung und Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sowie die Kontrolle von Subventionen zuständige Behörde, die folgende Bedingungen erfüllt:
9. „Diskriminierung“: eine nicht durch objektive Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Bereitstellung von für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten genutzten Waren oder Dienstleistungen, auch öffentlichen Dienstleistungen, oder in Bezug auf deren für diese Dienste relevante Behandlung durch Behörden;
10. „Linienflugverkehr“: eine Abfolge von Flügen mit folgenden Merkmalen:
11. „Nichtlinienflugverkehr“: ein im gewerblichen Luftverkehr durchgeführter Luftverkehrsdienst, bei dem es sich nicht um Linienflugverkehr handelt;
12. „Gebiet der Union“: das Landgebiet, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten, auf die der EUV und der AEUV zu den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen Anwendung finden, sowie der Luftraum über diesem Gebiet;
13. „Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs“: das Landgebiet, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs und der Luftraum über diesem Gebiet;
14. „Abkommen von Chicago“: das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt.
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