Art. 15 Inkrafttreten und Anwendung — Verordnung (EU) 2020/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet.
Jedoch gelten Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, dessen Vertragspartei die Union ist, in Kraft getreten ist oder gegebenenfalls vorläufig angewandt wird, das den Luftverkehr mit dem Vereinigten Königreich umfassend regelt.
(4) Diese Verordnung gilt nicht mehr ab dem früheren der folgenden beiden Zeitpunkte:
a) dem 30. Juni 2021,
b) dem Tag, an dem ein in Absatz 3 genanntes Abkommen in Kraft tritt oder gegebenenfalls vorläufig angewandt wird.
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