Art. 10 Betriebspläne, Programme und Flugpläne — Verordnung (EU) 2020/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs legen den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats die Betriebspläne, Programme und Flugpläne für die Luftverkehrsdienste zur Genehmigung vor. Diese Genehmigungsanträge müssen mindestens 30 Tage vor Aufnahme des Betriebs vorgelegt werden. Genehmigungsanträge für Luftverkehrsdienste, die im Januar 2021 stattfinden, werden so früh wie möglich vor der Aufnahme des Betriebs vorgenommen.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 9 können die Betriebspläne, Programme und Flugpläne für die IATA-Saison, in die nach Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der erste Tag der Anwendung dieser Verordnung fällt, und für die erste nachfolgende Saison vor diesem Zeitpunkt vorgelegt und genehmigt werden.
(3) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Genehmigungen für die Durchführung von Linienflugdiensten von Luftfahrtunternehmen der Union in Ausübung der ihnen vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte zu erteilen. In Bezug auf diese Genehmigungen werden bestimmte Luftfahrtunternehmen der Union von den Mitgliedstaaten weder bevorzugt noch benachteiligt.
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