Artikel 8 Fachleute für den Intelligenzfähigkeitsindikator — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung des Intelligenzfähigkeitsindikators entscheiden, stellen sicher, dass die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Blick auf die Ausstellung des Zertifikats für die Intelligenzfähigkeit von qualifizierten oder zugelassenen Fachleuten beurteilt wird. Diese Fachleute können selbstständig arbeiten oder bei öffentlichen Einrichtungen oder privaten Unternehmen angestellt sein.
(2) Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, legen die Anforderungen an die Qualifizierung oder Zulassung der Fachleute für den Intelligenzfähigkeitsindikator fest und stellen sicher, dass diese Anforderungen Kompetenzkriterien, unter anderem im IKT-Bereich, umfassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden