Artikel 6 Freiwilligkeit des Systems — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator ist ein optionales gemeinsames System der Union.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Intelligenzfähigkeitsindikator in ihrem nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebietes anwenden. Sie können die Anwendung des Systems auch auf bestimmte Gebäudekategorien beschränken.
(3) Mitgliedstaaten, die den Intelligenzfähigkeitsindikator einführen, können entscheiden, ob er auf die Gebäude oder Gebäudeteile in ihrem Hoheitsgebiet fakultativ oder obligatorisch angewandt wird.
(4) Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator in ihrem nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebietes entscheiden, teilen dies der Kommission vor der Umsetzung des Systems mit.
(5) Die Mitgliedstaaten können jederzeit entscheiden, die Umsetzung des Systems zu ändern, anzupassen oder zu beenden, ohne dass sie dies begründen müssen. Sie teilen der Kommission diese Entscheidung mit.
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