Artikel 4 Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators basiert auf der Beurteilung der vorhandenen oder im Entwurfsstadium geplanten Intelligenzfähigkeitsdienste in einem Gebäude oder Gebäudeteil sowie der Intelligenzfähigkeitsdienste, die für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil als relevant betrachtet werden.
(2) Die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit basiert auf einem gemeinsamen methodischen Rahmen der Union, der in den Anhängen I bis VI festgelegt ist.
(3) Die Standard-Berechnungsmethode der Anhänge I bis VI kann gemäß Anhang VII angepasst werden, insbesondere durch Verbindung mit den Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz bei der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz.
(4) Die Methode zur Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators wird gemäß den Bedingungen dieser Verordnung angewandt, insbesondere was die Qualifikation der Fachleute betrifft.
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