ANHANG VII Mögliche Anpassung des Standardberechnungsverfahrens — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil können einige Intelligenzfähigkeitsdienste bei der Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit unberücksichtigt bleiben, wenn diese Dienste für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil nicht relevant sind.
2. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen solche Anpassungen relevant und zulässig sind.
3. Die Gewichtungsfaktoren derjenigen technischen Bereiche, auf die bei der Standard-Berechnung der Ansatz der (klimatischen) Energiebilanz angewandt würde, können auf der Grundlage des im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen Verbrauchs des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteils berechnet werden.
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