ANHANG III Gewichtung der Wirkungskriterien hinsichtlich der Hauptmerkmale — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Jedes in Anhang II dieser Verordnung genannte Wirkungskriterium wird jeweils nur für eines der drei Hauptmerkmale — wie in den Nummern 2 bis 4 angegeben — berücksichtigt. Für jedes Hauptmerkmal legen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Gewichtungsfaktoren der relevanten Wirkungskriterien fest.
2. Für das Hauptmerkmal „Gesamtenergieeffizienz und Betrieb“ sind die relevanten Wirkungskriterien „Energieeffizienz“ sowie „Wartung und Fehlervorhersage“.
3. Für das Hauptmerkmal „Anpassung an die Erfordernisse der Nutzer“ sind die relevanten Wirkungskriterien „Behaglichkeit“, „Komfort“, „Informationen für Nutzer“ sowie „Gesundheit, Wohlbefinden und Zugänglichkeit“.
4. Für das Hauptmerkmal „Energiebedarfsflexibilität“ ist das relevante Wirkungskriterium „Energiebedarfsflexibilität und Energiespeicherung“.
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