ANHANG II Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Berechnungsverfahren gemäß Anhang I werden folgende Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit berücksichtigt:
a) Energieeffizienz,
b) Wartung und Fehlervorhersage,
c) Behaglichkeit,
d) Komfort,
e) Gesundheit, Wohlbefinden und Zugänglichkeit,
f) Informationen für die Nutzer,
g) Energiebedarfsflexibilität und Energiespeicherung.
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