ANHANG I Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils spiegelt die Fähigkeiten des Gebäudes oder Gebäudeteils wider, seinen Betrieb an die Erfordernisse der Nutzer und des Netzes anzupassen und seine Energieeffizienz und Gesamtleistung im Betrieb zu verbessern.
2. Die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils wird anhand einer Beurteilung der vorhandenen oder geplanten Intelligenzfähigkeitsdienste, die in einem Gebäude oder Gebäudeteil erbracht oder für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil als relevant betrachtet werden, und deren Funktionalitätsniveau ermittelt.
3. Die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils wird durch eine Bewertung angegeben, die von einer Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit (in Prozent) abgeleitet wird, die das Verhältnis zwischen der Intelligenzfähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils und der maximal erreichbaren Intelligenzfähigkeit wiedergibt.
4. Die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit basiert auf den gemäß den Anhängen III, V und VII vorab definierten Gewichtungsfaktoren, deren Wert von den klimatischen Bedingungen und anderen relevanten Aspekten, wie der Art des Gebäudes, abhängen kann.
5. Zudem ermöglicht es die Methode, die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils durch disaggregierte Punktzahlen (in Prozent) anzugeben. Die disaggregierten Punktzahlen können die Intelligenzfähigkeit in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Faktoren beschreiben:
a) die drei Hauptmerkmale der Intelligenzfähigkeit gemäß Anhang IA Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU:
b) die in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit;
c) die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten technischen Bereiche der Intelligenzfähigkeit.
6. Die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils basiert auf der Beurteilung der vorhandenen oder im Entwurfsstadium geplanten Intelligenzfähigkeitsdienste sowie auf deren Funktionalitätsniveau. Mit der Beurteilung soll mit ausreichender Zuverlässigkeit bestimmt werden, welche Dienste vorhanden oder geplant sind und welches Funktionalitätsniveau sie gegebenenfalls aufweisen (werden). Soweit verfügbar, können zu diesem Zweck auch digitale Modelle von Gebäuden verwendet werden, einschließlich der Gebäudedatenmodellierung und digitaler Zwillinge. Die Intelligenzfähigkeitsdienste, die in einem Gebäude erbracht werden können, werden gemäß Anhang VI in einem vorab festgelegten Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste aufgeführt und den in Anhang IV genannten vorab festgelegten technischen Bereichen zugeordnet.
Rückverweise
7. Die Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit werden nach dem folgenden Verfahren berechnet:
a) Die vorhandenen Intelligenzfähigkeitsdienste werden gemäß dem in Anhang VI dieser Verordnung genannten Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste für jeden in Anhang IV dieser Verordnung genannten technischen Bereich beurteilt, und für jeden dieser Dienste wird das Funktionalitätsniveau gemäß dem Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste bestimmt.
b) Die Punktzahl I(d,ic) jedes technischen Bereichs wird im Einklang mit dem Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste für jedes Wirkungskriterium der Intelligenzfähigkeit gemäß Anhang II wie folgt ermittelt:
c) Im Einklang mit dem Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste wird die maximal erreichbare Punktzahl Imax(d,ic) jedes technischen Bereichs für jedes Wirkungskriterium wie folgt ermittelt:
d) Die in Prozent ausgedrückte Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit SRic wird für jedes Wirkungskriterium anhand der gemäß Anhang V festgelegten Gewichtung wie folgt ermittelt:
e) Die Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit für die drei in Anhang IA Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Hauptmerkmale SRf werden anhand der gemäß Anhang III festgelegten Gewichtungsfaktoren wie folgt bestimmt:
f) Die Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit SR, d. h. die gewichtete Summe der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit hinsichtlich der Hauptmerkmale, kann wie folgt berechnet werden:
g) Die Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit SRd,ic in den technischen Bereichen können für jedes Wirkungskriterium wie folgt berechnet werden:
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