Artikel 9 Übersetzung von Schriftstücken — Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
ABSCHNITT 1 Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
Artikel 9 Übersetzung von Schriftstücken
(1) Die Übermittlungsstelle, welcher der Antragsteller das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, setzt den Antragsteller davon in Kenntnis, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 12 Absatz 1 bestimmten Sprachen abgefasst ist.
(2) Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet etwaiger späterer Kostenentscheidungen des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.
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