Artikel 6 Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke — Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke
Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
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