Artikel 4 Zentralstelle — Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Zentralstelle
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,
a) den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen;
b) nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten.
Bundesstaatlich organisierte Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.
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