Artikel 37 Inkrafttreten und Geltung — Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Inkrafttreten und Geltung
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.
(2) Artikel 5, 8 und 10 gelten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.
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