Artikel 21 Übermittlung und Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke — Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL III AUßERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 21 Übermittlung und Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke
Außergerichtliche Schriftstücke können in einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt und dort zugestellt werden.
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