Artikel 18 Zustellung durch Postdienste — Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
ABSCHNITT 2 Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Artikel 18 Zustellung durch Postdienste
Rückverweise
Gerichtliche Schriftstücke können Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden.
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