EU-RechtVerordnungenÜbermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-LändernKAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKEABSCHNITT 2 Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher SchriftstückeArtikel 17

Artikel 17Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

In Kraft seit 01. Januar 1001
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