Artikel 17 Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete — Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
ABSCHNITT 2 Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Artikel 17 Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
(1) Jeder Mitgliedstaat kann Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen Vertreter oder konsularischen Bediensteten ohne Anwendung von Zwangsmitteln zustellen lassen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass er die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, außer wenn die zuzustellenden Schriftstücke Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen sind.
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