Artikel 16 Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg — Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
ABSCHNITT 2 Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Artikel 16 Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg
In Ausnahmefällen kann jeder Mitgliedstaat den Empfangsstellen oder den Zentralstellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Weg übermitteln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden