EU-RechtVerordnungenÜbermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-LändernKAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKEABSCHNITT 1 Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen SchriftstückenArtikel 14

Artikel 14Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

In Kraft seit 01. Januar 1001
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