Artikel 14 Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks — Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern
Gliederung
KAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
ABSCHNITT 1 Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
Artikel 14 Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
(1) Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte, stellt die Empfangsstelle unter Verwendung von Formblatt K in Anhang I eine Bescheinigung über die Erledigung dieser Schritte aus und sendet sie der Übermittlungsstelle; im Falle des Artikels 8 Absatz 4 wird der Bescheinigung eine Kopie des zugestellten Schriftstücks beigefügt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache auszustellen, die der Ursprungsmitgliedstaat zugelassen hat. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache(n) der Union außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) an, in denen das Formblatt K in Anhang I ausgefüllt werden kann.
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