EU-RechtVerordnungenÜbermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-LändernKAPITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKEABSCHNITT 1 Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen SchriftstückenArtikel 12

Artikel 12Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

In Kraft seit 01. Januar 1001
Up-to-date