Artikel 8 Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke — Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
Gliederung
KAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHEN
ABSCHNITT 1 Übermittlung von Ersuchen
Artikel 8 Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke
Rückverweise
Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
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