Artikel 5 Form und Inhalt von Ersuchen — Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
Gliederung
KAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHEN
ABSCHNITT 1 Übermittlung von Ersuchen
Artikel 5 Form und Inhalt von Ersuchen
Rückverweise
(1) Ersuchen werden unter Verwendung des Formblattes A oder gegebenenfalls des Formblattes L in Anhang I gestellt. Jedes Ersuchen enthält folgende Angaben:
a) das ersuchende und gegebenenfalls das ersuchte Gericht;
b) Namen und Anschriften der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
c) die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
d) die Beschreibung der ersuchten Beweisaufnahme;
e) bei einem Ersuchen um Vernehmung einer Person:
f) bei einem Ersuchen um eine sonstige, nicht unter Buchstabe e genannte Beweisaufnahme die Urkunden oder anderen Gegenstände, die geprüft werden sollen;
g) gegebenenfalls Anträge nach Artikel 12 Absätze 3 oder 4 oder nach den Artikeln 13 oder 14 und für deren Ausführung erforderliche Erläuterungen.
(2) Die Ersuchen sowie alle beigefügten Unterlagen bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.
(3) Schriftstücke, deren Beifügung das ersuchende Gericht für die Erledigung des Ersuchens für notwendig hält, sind mit einer Übersetzung der Schriftstücke in die Sprache zu versehen, in der das Ersuchen abgefasst wurde.
Keine Ergebnisse gefunden