Artikel 4 Zentralstelle — Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Zentralstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,
a) den Gerichten Auskünfte zu erteilen;
b) nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;
c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
(2) Bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften steht es frei, mehrere Zentralstellen zu bestimmen.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zentralstelle oder eine oder mehrere zuständige Behörden als verantwortlich für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 19.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden