Artikel 35 Inkrafttreten und Geltung — Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
Gliederung
KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Inkrafttreten und Geltung
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.
(2) Artikel 31 Absatz 3 gilt ab dem 23. März 2022.
(3) Artikel 7 gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.
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