Artikel 33 Bewertung — Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
Gliederung
KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33 Bewertung
Rückverweise
(1) Spätestens fünf Jahre nach Geltungsbeginn des Artikels 7 gemäß Artikel 35 Absatz 3 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen — gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag — vor.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.
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