EU-RechtVerordnungenBeweisaufnahme in Zivil- und HandelssachenKAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHENABSCHNITT 4 Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht und Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer VertretungenArtikel 21

Artikel 21Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen

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