Artikel 21 Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen — Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
Gliederung
KAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHEN
ABSCHNITT 4 Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht und Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen
Artikel 21 Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für ihre Gerichte vorsehen, die Bediensteten ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und innerhalb ihres Akkreditierungsbereichs aufzufordern, im Rahmen eines bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens — sofern keine besonderen Umstände vorliegen — ohne vorheriges Ersuchen in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine Beweisaufnahme in Form einer Vernehmung von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats auf freiwilliger Basis und ohne den Einsatz von Zwangsmaßnahmen durchzuführen. Der aufgeforderte Bedienstete der diplomatischen oder konsularischen Vertretung erledigt das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats.
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