EU-RechtVerordnungenBeweisaufnahme in Zivil- und HandelssachenKAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHENABSCHNITT 4 Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht und Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer VertretungenArtikel 20

Artikel 20Unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder mittels anderer Fernkommunikationstechnologie

In Kraft seit 01. Januar 1001
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