Artikel 17 Mitteilung über Verzögerungen — Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
Gliederung
KAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHEN
ABSCHNITT 3 Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht
Artikel 17 Mitteilung über Verzögerungen
Rückverweise
Ist das ersuchte Gericht nicht in der Lage, das Ersuchen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu erledigen, so setzt es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts J in Anhang I hiervon in Kenntnis. Dabei gibt es die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitraum, den es nach seiner Einschätzung für die Erledigung des Ersuchens voraussichtlich benötigen wird, an.
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