EU-RechtVerordnungenBeweisaufnahme in Zivil- und HandelssachenKAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHENABSCHNITT 3 Beweisaufnahme durch das ersuchte GerichtArtikel 14

Artikel 14Beweisaufnahme in Anwesenheit und unter Beteiligung von Beauftragten des ersuchenden Gerichts

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