EU-RechtVerordnungenBeweisaufnahme in Zivil- und HandelssachenKAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHENABSCHNITT 3 Beweisaufnahme durch das ersuchte GerichtArtikel 13

Artikel 13Beweisaufnahme in Anwesenheit und unter Beteiligung der Parteien

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