EU-RechtVerordnungenBeweisaufnahme in Zivil- und HandelssachenKAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHENABSCHNITT 3 Beweisaufnahme durch das ersuchte GerichtArtikel 12

Artikel 12Allgemeine Bestimmungen über die Erledigung eines Ersuchens

In Kraft seit 01. Januar 1001
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