Artikel 11 Vervollständigung des Ersuchens — Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
Gliederung
KAPITEL II ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHEN
ABSCHNITT 2 Entgegennahme von Ersuchen
Artikel 11 Vervollständigung des Ersuchens
Rückverweise
(1) Hat das ersuchte Gericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 auf der Empfangsbestätigung vermerkt, dass das Ersuchen die Anforderungen der Artikel 6 und 7 nicht erfüllt, oder hat es das ersuchende Gericht gemäß Artikel 10 davon unterrichtet, dass das Ersuchen nicht erledigt werden kann, weil es nicht alle erforderlichen Angaben nach Artikel 5 enthält, so beginnt die Frist nach Artikel 12 erst mit dem Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Ersuchens beim ersuchten Gericht zu laufen.
(2) Sofern das ersuchte Gericht nach Artikel 22 Absatz 3 um eine Kaution oder einen Vorschuss gebeten hat, beginnt die Frist nach Artikel 12 erst mit der Hinterlegung der Kaution oder dem Eingang des Vorschusses zu laufen.
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