Art. 3 Meldebögen für Insiderinformationen — Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIV auszuweisen.
(2) Die in Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XV auszuweisen.
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