Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhält folgende Fassung:
„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 Nummer 27 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 14 Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:
5. Artikel 59 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.