Artikel 9 Bedingungen für die Umwandlung von Lizenzen — Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Gliederung
ABSCHNITT 3 UMWANDLUNG VON LIZENZEN
Artikel 9 Bedingungen für die Umwandlung von Lizenzen
Rückverweise
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann eine Lizenz für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie in eine PPL nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für Klassen bzw. Muster mit einem Piloten, eine BPL nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder eine SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 umwandeln, sofern die ursprüngliche Lizenz von einem Drittland im Einklang mit Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde und es sich um eine der folgenden Lizenzen handelt:
a) eine Lizenz, die den in Absatz 1 genannten Lizenzen gleichwertig ist;
b) eine CPL oder ATPL.
(2) Der Inhaber der Lizenz, die umgewandelt werden soll, muss die folgenden Mindestanforderungen für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie erfüllen:
a) eine schriftliche Prüfung über Luftfahrtrecht und menschliches Leistungsvermögen bestehen;
b) die praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL, BPL bzw. SPL nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 bestehen;
c) die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nach Abschnitt H erfüllen;
d) Inhaber eines gültigen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein;
e) Sprachkompetenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.055 nachweisen;
f) mindestens 100 Flugstunden als Pilot absolviert haben.
Keine Ergebnisse gefunden