Artikel 7 Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten ohne Instrumentenflugberechtigung — Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Gliederung
ABSCHNITT 2 VALIDIERUNG VON LIZENZEN
Artikel 7 Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten ohne Instrumentenflugberechtigung
Rückverweise
Damit die Inhaber von Privatpilotenlizenzen oder von Berufspilotenlizenzen (CPL) und Verkehrspilotenlizenzen (ATPL) ohne Instrumentenflugberechtigung, die lediglich die Rechte von Privatpiloten auszuüben beabsichtigen, ihre Lizenzen validieren lassen können, müssen sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Kenntnisse im Luftrecht und des menschlichen Leistungsvermögens nachweisen;
b) die praktische Prüfung für die Erteilung einer Privatpilotenlizenz (PPL) nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.235 bestehen;
c) die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I Abschnitt H (Teil-FCL) für die Muster- oder Klassenberechtigung für die mit der Lizenz verbundenen Rechte erfüllen;
d) mindestens Inhaber eines nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sein;
e) Sprachkompetenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.055 nachweisen;
f) eine Erfahrung von mindestens 100 Stunden als Pilot in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.
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