Artikel 6 Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten mit Instrumentenflugberechtigung — Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Gliederung
ABSCHNITT 2 VALIDIERUNG VON LIZENZEN
Artikel 6 Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten mit Instrumentenflugberechtigung
Rückverweise
Damit die Inhaber von Privatpilotenlizenzen mit einer Instrumentenflugberechtigung oder von Berufspilotenlizenzen (CPL) und Verkehrspilotenlizenzen (ATPL) mit einer Instrumentenflugberechtigung, die lediglich die Rechte von Privatpiloten auszuüben beabsichtigen, ihre Lizenzen validieren lassen können, müssen sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung und die Muster- oder Klassenberechtigungen für die mit der Lizenz verbundenen Rechte nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Anlagen 7 und 9 absolvieren;
b) Kenntnisse im Luftrecht, der Flugwetter-Codes, der Flugplanung und Flugdurchführung (IR) und des menschlichen Leistungsvermögens nachweisen;
c) Sprachkompetenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.055 nachweisen;
d) mindestens Inhaber eines gültigen nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sein;
e) eine Erfahrung von mindestens 100 Stunden Instrumentenflugzeit als verantwortlicher Pilot (PIC) in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.
Keine Ergebnisse gefunden