Artikel 5 Pilotenlizenzen für den gewerblichen Luftverkehr und sonstige gewerbliche Tätigkeiten — Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Gliederung
ABSCHNITT 2 VALIDIERUNG VON LIZENZEN
Artikel 5 Pilotenlizenzen für den gewerblichen Luftverkehr und sonstige gewerbliche Tätigkeiten
Damit die Inhaber von Pilotenlizenzen für den gewerblichen Luftverkehr und sonstige gewerbliche Tätigkeiten ihre Lizenzen validieren lassen können, müssen sie die folgenden Anforderungen, abhängig von den angestrebten Rechten, erfüllen:
a) als praktische Prüfung die Verlängerungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) für die Muster- oder Klassenberechtigung für die mit der Lizenz verbundenen Rechte erfüllen;
b) Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) nachweisen;
c) Sprachkompetenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.055 nachweisen;
d) Inhaber eines gültigen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein;
e) im Falle von Flugzeugen zusätzlich zu den Buchstaben a bis d die in der Tabelle 1 im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen;
f) im Falle von Hubschraubern zusätzlich zu den Buchstaben a bis d die in der Tabelle 2 im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen.
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