Artikel 4 Informationen über Bordbücher — Binnenschifffahrt – Jobs und Fähigkeiten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen die in Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Daten der Bordbücher in der EHDB.
(2) Die Voraussetzungen für die Verwendung der EHDB für die Zwecke der Erfassung der Daten im Zusammenhang mit Bordbüchern gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind in Anhang II festgelegt.
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