Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung — Europäische Unternehmensstatistiken
Gliederung
KAPITEL IX Schlussbestimmungen
Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
(3) Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 und die Artikel 11 bis 15 gelten ab dem 1. Januar 2022.
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