Artikel 23 Ausschuss — Europäische Unternehmensstatistiken
Gliederung
KAPITEL IX Schlussbestimmungen
Artikel 23 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das ESS unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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