Artikel 19 Geheimhaltung bei der Verbreitung statistischer Daten über den internationalen Warenverkehr — Europäische Unternehmensstatistiken
Gliederung
KAPITEL VII Qualität, Übermittlung und Verbreitung
Artikel 19 Geheimhaltung bei der Verbreitung statistischer Daten über den internationalen Warenverkehr
Die nationale statistische Stelle entscheidet nur auf Ersuchen eines Ein- oder Ausführers von Waren, ob statistische Ergebnisse in Bezug auf die betreffenden Ein- oder Ausfuhren ohne jegliche Änderung verbreitet werden oder ob die statistischen Ergebnisse auf begründetes Ersuchen dieses Ein- oder Ausführers so geändert werden , dass er nicht identifiziert werden kann, um dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu genügen.
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