Artikel 15 Zugang zu ausgetauschten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke — Europäische Unternehmensstatistiken
Gliederung
KAPITEL V Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union
Artikel 15 Zugang zu ausgetauschten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke
Rückverweise
Wissenschaftler, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, können, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats, aus dem die Daten stammen, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu den ausgetauschten vertraulichen Daten erhalten.
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