Artikel 1 Gegenstand — Europäische Unternehmensstatistiken
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird für das Folgende ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen eingeführt für:
a) die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 2 Absatz 1;
b) den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister.
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