ANHANG V — Europäische Unternehmensstatistiken
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:
a) Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder den EU-internen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gemeldet haben;
b) Informationen aus den zusammenfassenden Meldungen zu den Lieferungen innerhalb der Union, die aus den zusammenfassenden Mehrwertsteuererklärungen gemäß den Artikeln 264 und 265 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben wurden;
c) Informationen über den Erwerb von Gegenständen innerhalb der Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates übermittelt werden.
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