Artikel 4 Untersuchungen — Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Kommt es zu einer Überschreitung der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Rückstandshöchstmengen für in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene pharmakologisch wirksame Stoffe oder der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 315/93 festgesetzten Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe aufgrund von unvermeidbarer Verschleppung dieser Stoffe in Futtermittel für Nichtzieltierarten und daher zu einem Verstoß gegen die Vorschriften,
a) führt die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen oder Untersuchungen durch, die sie in Bezug auf die betreffende Feststellung als zweckmäßig erachtet. Dies kann Untersuchungen jeglicher Art im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Tiere umfassen, einschließlich Kontrollen von Tieren oder Tierpartien in ihren Ursprungsbetrieben oder am Versandort, um Umfang und Ursprung des Verstoßes zu bestimmen und festzustellen, inwieweit der Unternehmer verantwortlich ist;
b) fordert die zuständige Behörde den Tierhalter oder den verantwortlichen Tierarzt auf, die Aufzeichnungen über Verschreibungen und Behandlungen sowie alle Unterlagen vorzulegen, die die Art der Behandlung rechtfertigen.
(2) Werden Rückstände in Konzentrationen festgestellt, die unter den Rückstandshöchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, liegen, stimmt jedoch das Vorhandensein dieser Rückstände nicht mit den Informationen zur Lebensmittelkette überein, sodass der Verdacht auf einen Verstoß oder eine vorschriftswidrige Behandlung entsteht, führt die zuständige Behörde jegliche Art von Untersuchung durch, die sie für zweckmäßig erachtet, um die Herkunft dieser Rückstände oder die Ursache für die Mängel in den Informationen zur Lebensmittelkette zu ermitteln.
(3) Im Falle von Rückständen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die gemäß dem Unionsrecht festgelegten Rückstandshöchstmengen oder Höchstgehalte für in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene pharmakologisch wirksame Stoffe überschreiten, führt die zuständige Behörde jegliche Art von Untersuchung durch, die sie als zweckmäßig erachtet.
(4)
a) Sie nimmt unverzüglich die von der Untersuchung betroffenen Tiere und Erzeugnisse in amtliche Verwahrung.
b) Während der amtlichen Verwahrung
c) Sie fordert den Tierhalter und den verantwortlichen Tierarzt auf, alle Unterlagen vorzulegen, die die Art der Behandlung rechtfertigen.
d) Sie führt alle anderen amtlichen Kontrollen von Tieren oder Tierpartien im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb durch, die zur Feststellung einer solchen Verwendung erforderlich sind.
e) Sie führt sonstige amtliche Kontrollen durch, die zur Feststellung des Erwerbs und des Vorhandenseins nicht zugelassener oder verbotener Stoffe erforderlich sind.
f) Sie führt sonstige amtliche Kontrollen durch, die zur Klärung des Ursprungs der verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse bzw. der behandelten Tiere für notwendig erachtet werden.
(5) Die in diesem Artikel genannten amtlichen Kontrollen können auch Kontrollen von Herstellern, Händlern, Transportunternehmern und Produktionsstätten von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Tierarzneimitteln, von Apotheken, allen relevanten Akteuren in der Lieferkette und allen anderen von der Untersuchung betroffenen Standorten umfassen.
(6) Die amtlichen Kontrollen gemäß diesem Artikel können auch amtliche Probenahmen, einschließlich Wasser, Futtermittel, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut, tierische Nebenprodukte, Haare, Urin, Fäkalien und andere tierische Matrices, umfassen. Die zuständige Behörde entnimmt Proben in einer Zahl, die sie für die Untersuchung des mutmaßlichen oder festgestellten Verstoßes oder der vorschriftswidrigen Behandlung für erforderlich hält. Bei Tieren in Aquakultur können Proben aus den Gewässern, in denen sie gezüchtet oder gefangen wurden, sowie bei Honigbienen Proben von den Bienenstöcken verlangt werden.
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