Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe des Anhangs geändert.
Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits seine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Amtsblatt der Europäischen Union
Um die Bedingungen für die Einführung von „.eu“ als länderspezifische Domäne oberster Stufe (ccTLD) durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers und Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe (TLD) „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
4. Artikel 6 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung zweckdienlicher Modalitäten für die koordinierte Anwendung der Durchsetzungsvorschriften übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
Dementsprechend wird die Entscheidung Nr. 626/2008/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen.
20. Juni 1996
ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
Seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 im Jahr 1996 musste die Kommission keine Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, um nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung zu ändern. Dies dürfte auch in Zukunft nicht erforderlich sein. Daher sollte die Möglichkeit, Durchführungsmaßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen, aus der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 gestrichen werden, und es ist nicht erforderlich, der Kommission überhaupt Befugnisse zu übertragen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wie folgt geändert:
1. Artikel 15 Absatz 1 wird gestrichen.
2. Artikel 17 Absatz 4 wird gestrichen.
Um die technische Harmonisierung und Normung der Planung, Herstellung oder Konstruktion von Teilbereichen der Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsstätten zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 89/654/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
22. Juli 2003
Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).
Dementsprechend wird die Richtlinie 89/654/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um die technische Harmonisierung und Normung, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 89/656/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 89/656/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 90/269/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 90/269/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der Bildschirmgeräte zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs der Richtlinie 90/270/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 90/270/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um den technischen Fortschritt oder die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung auf Schiffen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 92/29/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 92/29/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um die technische Harmonisierung und Normung, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/57/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 92/57/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um die technische Harmonisierung und Normung, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse im Bereich Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 92/58/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 92/58/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um einen angemessenen Jugendarbeitsschutz und die Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Fortschritte beim Kenntnisstand zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 94/33/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
Um einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit und die Berücksichtigung der technischen Harmonisierung und Normung, des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Normen oder Spezifikationen sowie neuer Erkenntnisse über chemische Arbeitsstoffe zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 98/24/EG sowie zur Ergänzung der Richtlinie durch Festlegung oder Änderung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 98/24/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vibrationen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs der Richtlinie 2002/44/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/44/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
3. Artikel 12 wird gestrichen.
Um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Richtlinie 2003/10/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/10/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
3. Artikel 13 wird gestrichen.
Um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Karzinogene oder Mutagene zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs II der Richtlinie 2004/37/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/37/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder internationalen Spezifikationen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2006/25/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/25/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
3. Artikel 11 wird gestrichen.
Um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2009/148/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/148/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 9 wird gestrichen.
2. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
25. November 2009
ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.
Um die erforderlichen technischen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 wie folgt geändert:
1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 13 wird gestrichen.
Um erforderlichenfalls die Überarbeitung der in der Richtlinie 94/63/EG festgelegten Spezifikationen für Untenbefüllungseinrichtungen und die Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 94/63/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 8 wird gestrichen.
Um die Richtlinie 2002/49/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/49/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.
5. In Anhang III erhält Satz 2 der Einleitung folgende Fassung:
Um die Anwendung der neuesten Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/42/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an den technischen Fortschritt und die Entwicklung des Völkerrechts anzupassen und eine bessere Berichterstattung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen oder der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des UN-ECE-Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls Rechnung zu tragen und um die Verordnung durch Einleitung der Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.
Um sicherzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelmäßig aktualisiert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um
Anhang VI der Verordnung im Hinblick auf die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen zu ändern,
Anhang VIII im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen zu ändern;
einige Bestimmungen der Verordnung und deren Anhänge I bis VIII im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu ändern.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt geändert:
1. Artikel 37 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 45 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
5. Artikel 54 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Um die Übereinstimmung mit maßgeblichen Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2009/126/EG zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/126/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 9 wird gestrichen.
Um die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und die NACE Rev. 2 auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I der Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 an die technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und sie auf andere Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen auszurichten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. In Artikel 7 wird Absatz 3 gestrichen.
Um die Richtlinie 76/211/EWG an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 76/211/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
Um die Richtlinie 2000/14/EG an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/14/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 18 Absatz 2 wird gestrichen.
2. Artikel 18a erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 19 Buchstabe b wird gestrichen.
Um die erforderliche technische Anpassung der Richtlinie 2004/9/EG vorzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um
die Richtlinie zwecks Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung der GLP zu ändern,
den in der Richtlinie angegebenen Wortlaut der Bestätigung zu ändern,
Anhang I der Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/9/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.
4. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Um neue Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/42/EG wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 erhält Buchstabe c Unterabsatz 2 folgende Fassung:
2. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 9 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen Anpassungen an der Richtlinie 2009/34/EG vorgenommen werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Was die Befugnisübertragung in Artikel 5 Absatz 3 anbelangt, wonach Mitgliedstaaten, die eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilt haben, einen Antrag auf Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt zu stellen haben, so besteht eine solche beschränkte EG-Bauartzulassung nicht mehr. Die Befugnisübertragung in Artikel 5 Absatz 3 sollte daher gestrichen werden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/34/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 3 wird gestrichen.
2. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 17 wird gestrichen.
Um die volle Übereinstimmung der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs und zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf die Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Verteidigungsgütern von der Verpflichtung der vorherigen Genehmigung ausnehmen können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/43/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
4. Artikel 14 wird gestrichen.
Um die Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in Bezug auf die Sicherheit wasserstoffbetriebener Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch technische Anforderungen für solche Fahrzeuge sowie durch Verwaltungsvorschriften, Vorlagen für amtliche Dokumente und Muster für Kennzeichnungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 79/2009 wie folgt geändert:
1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 13 wird gestrichen.
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
13. April 2016
Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/81/EG wie folgt geändert:
1. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
2. Artikel 67 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
3. Artikel 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und den Wissensstand zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 92/85/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt.
Dementsprechend wird die Richtlinie 92/85/EWG wie folgt geändert:
1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Um die Richtlinie 2008/48/EG zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Richtlinie durch Hinzufügung der zur Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen oder durch Änderung der bestehenden Annahmen zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2008/48/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 25 wird gestrichen.
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
13. April 2016
Dementsprechend wird die Richtlinie 95/50/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 9a erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 9b wird gestrichen.
Um die Richtlinie 2002/59/EG an die Entwicklung des Unionsrechts und des internationalen Rechts unter Berücksichtigung der bei der Durchführung der Richtlinie gesammelten Erfahrungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um
die Verweise auf Rechtsakte der Union und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation — IMO) in der Richtlinie zu ändern, um sie an das Unionsrecht oder an das internationale Recht anzupassen,
bestimmte Begriffsbestimmungen in der Richtlinie zu ändern, um sie an das Unionsrecht oder an das internationale Recht anzupassen,
die Anhänge I, III und IV unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der mit dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen zu ändern.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/59/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 28 wird gestrichen.
Um die Liste der Rechtsakte der Union, in denen auf den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) Bezug genommen wird, in der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Verordnung zu erlassen, um die Nennung weiterer in Kraft getretener Unionsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Befugnisse übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen.
2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
Um die Richtlinie 2003/25/EG unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklungen auf internationaler Ebene und der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/25/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 11 wird gestrichen.
Um die Richtlinie 2003/59/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/59/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 12 wird gestrichen.
Um die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 an die Entwicklung des Völkerrechts anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Beträge in der Verordnung aufgrund von Änderungen internationaler Verträge zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 an Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, anzupassen und die Wirksamkeit der Verordnung angesichts der gesammelten Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung bestimmter Begriffsbestimmungen in der Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.
2. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
Um die Richtlinie 2005/44/EG an den technischen Fortschritt anzupassen und die der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2005/44/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 11 Absatz 4 wird gestrichen.
Um die zur Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen technischen Maßnahmen regelmäßig zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2005/65/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2005/65/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
3. Artikel 15 wird gestrichen.
Um die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und die anwendbaren Verfahren zu präzisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang der Verordnung zu ändern und die Verordnung durch ausführliche Regeln für bestimmte Verfahren zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
4. Artikel 15 Absatz 4 wird gestrichen.
Um die Bestimmungen zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 wie folgt geändert:
1. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Richtlinie 2008/68/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2008/68/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Richtlinie 2009/15/EG an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Instrumente anzupassen und die Höchstbeträge zu ändern, die als Entschädigung an die Geschädigten zu zahlen sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Richtlinie zu erlassen, um
spätere Änderungen einiger internationaler Übereinkommen, Protokolle, Kodizes und Entschließungen, die damit zusammenhängen, nach ihrem Inkrafttreten in die Richtlinie zu übernehmen,
einige der in der Richtlinie genannten Beträge zu ändern.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/15/EG wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. Artikel 6 Absatz 3 wird gestrichen.
3. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Um die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu ergänzen und an die Entwicklung internationaler Vorschriften anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um
die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Mindestkriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Beschlüsse, zu ändern,
die Verordnung durch Kriterien zur Messung der Wirksamkeit des Vorschriftenwerks sowie der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisationen im Hinblick auf die Sicherheit der und die Verhütung der Verschmutzung durch die von ihnen klassifizierten Schiffe, unter besonderer Berücksichtigung der Daten, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle oder ähnlicher Regelungen anfallen, zu ergänzen,
die Verordnung durch Kriterien zur Bestimmung, wann diese Leistungsfähigkeit als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt anzusehen ist, wobei besondere Umstände, die sich auf kleinere oder hoch spezialisierte Organisationen auswirken, berücksichtigt werden können, zu ergänzen,
die Verordnung durch detaillierte Vorschriften über Geldbußen und Zwangsgelder sowie den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen zu ergänzen.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 wie folgt geändert:
1. Artikel 12 Absatz 4 wird gestrichen.
2. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
Um die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 an andere Unions- und internationale Vorschriften anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um
Anhang I der Verordnung zwecks Übernahme der Änderungen des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, in der durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung, zu ändern,
die in Anhang I der Verordnung festgelegten Höchstbeträge für Schiffe der Klasse B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern,
Anhang II der Verordnung zwecks Übernahme der Änderungen der IMO-Richtlinien zu ändern.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 wie folgt geändert:
1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 10 wird gestrichen.
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch die Definition der Begriffe „ähnliches Arzneimittel“ und „klinische Überlegenheit“ zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10a Absatz 3 wird gestrichen.
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
Um die Ziele der Richtlinie 2001/18/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge der Richtlinie zu ändern und die Richtlinie durch Folgendes zu ergänzen:
abweichende Kriterien und Informationsanforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Arten von genetisch veränderten Organismen (GVO),
Schwellenwerte, unterhalb deren die Produkte, bei denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren zugelassener GVO nicht ausgeschlossen werden können, nicht als GVO gekennzeichnet werden müssen,
niedrigere Schwellenwerte als 0,9 %, unterhalb deren die in der Richtlinie festgelegten Kennzeichnungsvorschriften für Spuren von GVO in Produkten, die für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, nicht gelten,
spezielle Kennzeichnungsvorschriften für GVO, die nicht im Sinne dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/18/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
6. Artikel 30 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Ziele der Richtlinie Nr. 2001/83/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um
die Richtlinie in Bezug auf eine der Bedingungen zu ändern, die homöopathische Arzneimittel erfüllen müssen, damit sie einem besonderen vereinfachten Registrierungsverfahren unterliegen, sofern dies aus Gründen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt erscheint,
die Richtlinie in Bezug auf die Arten von Vorgängen, die unter die Herstellung von als Ausgangsstoffen verwendeten Wirkstoffen fallen, zu ändern, um die Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen,
den Anhang I der Richtlinie zu ändern, um diesen an den Stand der Wissenschaft und der Technik anzupassen,
die Richtlinie durch Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel zu ergänzen.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/83/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 46a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 120 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 121 Absatz 2a wird gestrichen.
6. Artikel 121a erhält folgende Fassung:
Um die Ziele der Richtlinie 2002/32/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen und die Richtlinie durch Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/32/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
4. Artikel 11 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung in Bezug auf die Anzahl und Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremien zu ändern und die Verordnung durch das von der Behörde bei den an sie gerichteten Ersuchen um ein wissenschaftliches Gutachten anzuwendende Verfahren, die Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen und die Regelungen für die Aufstellung harmonisierter Qualitätsanforderungen sowie der finanziellen Bestimmungen für eine etwaige finanzielle Unterstützung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wie folgt geändert:
1. Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 29 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Der Titel des Kapitels V Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
5. Nach dem Titel des Abschnitts 1 wird folgender Artikel eingefügt:
6. Artikel 58 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch Festlegung eines Systems für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für genetisch veränderte Organismen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.
4. Artikel 13 Absatz 2 wird gestrichen.
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung im Hinblick auf ihre Anpassung an den technologischen Fortschritt und zur Ergänzung der Verordnung durch Vorschriften, nach denen vereinfachte Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen erlaubt sind, die für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen worden sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
7. Artikel 22 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde und zur Ergänzung der Verordnung durch Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wie folgt geändert:
1. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II und III der Verordnung zu ändern und die Verordnung in Bezug auf die Verwendung von anderen Stoffen als Trinkwasser zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, in Bezug auf Änderungen besonderer Garantien im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Schweden oder Finnland und in Bezug auf Abweichungen von den Anhängen II und III dieser Verordnung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
3. Artikel 9 wird gestrichen.
4. Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
7. Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III der Verordnung im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt zu ändern und die Verordnung durch Festlegung von spezifischen mikrobiologischen Kriterien und Zielvorgaben, durch Vorschreiben der Zulassung von Futtermittelbetrieben und durch Genehmigung von Abweichungen von den Anhängen I, II und III der Verordnung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
6. Artikel 31 Absatz 3 wird gestrichen.
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung im Hinblick auf ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 wie folgt geändert:
1. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 26 Absatz 3 wird gestrichen.
Um einen Aktionsrahmen der Union für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2009/128/EG zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/128/EG wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 8 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
6. Artikel 21 Absatz 2 wird gestrichen.
15. Januar 2008
ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
Dementsprechend werden die Artikel 15 und 16 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG gestrichen.